Wahlarzt - wie funktioniert die Abrechnung

Bei Inanspruchnahme eines Wahlarztes kann keine direkte Verrechnung mit Ihrer Krankenkasse erfolgen. Sie können jedoch die bezahlte Honorarnote bei Ihrer Krankenkasse einreichen, wobei 80 Prozent des Tarifes erstattet werden, welche die Versicherung für einen Kassenvertragsarzt aufwenden müsste.

Sollten Sie eine ambulante Zusatzversicherung haben, können Sie die nicht vollständig erstatteten Kosten dort geltend machen.

 

Für Leistungen, welche nicht in der Honorarordnung der gesetzlichen Krankenkassen stehen (z.B. Impfungen oder Atteste), werden keinerlei Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen - weder beim Wahlarzt noch beim Kassenvertragsarzt.